Stiftung Kloster Eberbach . Klosterverwaltung . D-65346 Eltville
Telefon+49 (0) 6723 / 9178 111, -112 sowie -113 . Fax +49 (0) 6723 / 9178 101
E-Mail veranstaltung@klostereberbach.de

www.KlosterEberbach.de
Versammlungsstätten-Info

  Allgemeines

  Auf dieser Seite finden Veranstalter Hinweise zur Anmeldung Ihrer Veranstaltung beim Amt für vorbeugenden Brandschutz des Rheingau-Taunus-Kreises und beim Ordnungsamt der Stadt Eltville, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Muster-Versammlungsstättenverordnung (Mai 2002) durchgeführt werden müssen. Zudem ist mit der Stadtverwaltung Eltville zu klären, ob für die Veranstaltung kommunale Genehmigungsbescheide einzuholen sind (z.B. bei gewerblichen Märkten).

  Merkblatt

  Veranstaltungsanzeigen nach der geltenden Muster-Versammlungsstättenverordnung
  Die gültige Versammlungsstättenverordnung sieht eine grundsätzliche Anzeigepflicht für die Durchführung von Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von über 200 Personen vor. Für Veranstaltungen im Kloster Eberbach gilt dies nicht, soweit sie im Rahmen der genehmigten Bescheide (siehe: Konversenbau/Laiendormitorium sowie Klosterklausur/Klosterkirche) und Bestuhlungspläne durchgeführt werden.
In allen anderen Fällen ist eine entsprechende, schriftliche Anzeige spätestens ein Woche vor dem gewünschten Veranstaltungstermin an folgende Adresse zu richten:
  Bau- und Ordnungsamt
Taunusstraße 4
65343 Eltville am Rhein
Telefon 06123 697-0 - Telefax 06123 697-199
E-Mail info@eltville.de
  Die Veranstaltung muss ebenso dem Ordnungsamt Eltville angezeigt werden. wo ggf. Entscheidungen über die Einrichtung eines Brandsicherheitsdienstes getroffen werden. Den Anzeigen muss folgendes zu entnehmen sein:
  - Datum und Zeit der Veranstaltung
- betroffener Veranstaltungsort (z.B. Laiendormitorium in Kloster Eberbach)
- Art der Veranstaltung (Konzert, Dinner usw.)
- Anzahl der zu erwartenden Personen
- Art der Bestuhlung und Bestuhlungsplan einschließlich Fluchtwegsituation
- Sonstige Ausstattung (Messestände usw.)
- Besonderheiten (offenes Feuer, behinderte Personen usw.)
  Der Veranstalter erhält durch das Ordnungsamt Eltville nach Überprüfung des Vorgangs eine Bestätigung zur Durchführung der Veranstaltung mit eventuellen Auflagen. Die o.g. Ansprechpartner können ggf. auch Auskunft über zu beachtende Vorschriften geben. Der Brandsicherheitsdienst ist gemäß dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe + den Katastrophenschutz in der geltenden Fassung Gebührenpflichtig.
  Mit der vertraglichen Gestattung der Nutzung von Räumen im Kloster Eberbach übernimmt der Veranstalter die Verantwortung für die Sicherheit im Veranstaltungsablauf. Zu diesem Zweck nimmt der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter die Pflichten der Betreiberin im Sinne des § 38 f.f. der Muster-Versammlungsstättenverordnung wahr. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die mit dieser Aufgabe beauftragte Person mit dem Veranstaltungsraum und dessen sicherheitsrelevanten Einrichtungen sowie den Fluchtwegen vertraut ist.
  Auftragserteilung über kostenpflichtige Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes durch die Brandschutzdienststelle des Landkreises, Beratungsleistungen, Stellungnahmen, Ortsbesichtigungen und Abnahmen sind per Satzung des Rheingau-Taunus-Kreises seit dem 01.01.2003 gebührenpflichtig. Die Kreisverwaltung wird seither erst tätig, wenn die notwendigen oder gewünschten Leistungen vorab vom Veranstalter beauftragt werden. Für die Beauftragung muss das anhängende Formular ausgefüllt und unterschrieben bei o.g. Dienststelle vorgelegt werden.



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